Verfahrenskosten | Beschwerde ZGB KES Kindesschutzrecht (allgemein)
Sachverhalt
A. Y._____ und X._____ sind die unverheirateten Eltern der am 27. Dezember 2002 geborenen A._____. B. Am 1. Juni 2016 wurde A._____ aufgrund "drängender Suizidgedanken" in der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie B._____ nach einem freiwilli- gen Eintritt zurückbehalten. C. Mit E-Mail vom 12. Oktober 2016 teilte die B._____ mit, dass A._____ wie- der entlassen worden und eine ambulante Nachbehandlung durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (nachfolgend: D._____) erfolgt sei. D. Dem Bericht vom 16. Juni 2017 der D._____ Graubünden ist zu entneh- men, dass A._____ aufgrund der unzureichend wirksamen ambulanten Therapie vom 26. Januar 2017 bis am 1. Juni 2017 stationär zur Krisenintervention und Be- handlung auf der Jugendstation der D._____ untergebracht und aufgrund "ausge- prägten Selbsthasses, restriktiven Essverhaltens mit Gewichtsverlust von einigen Kilogrammen, sozialem Rückzug, selbstverletzendem Verhalten und Schulverwei- gerung" behandelt wurde. Als Ursachen wurden im genannten Bericht einerseits die belastende Schulsituation und andererseits auch die häuslichen Verhältnisse erwähnt. E. Am 7. bzw. 16. Juni 2017 gelangte die Kindsmutter an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend: KESB), um eine Lösung für die weitere Beschulung von A._____ zu finden, da A._____ aufgrund des in der Vergangenheit stattgefundenen Mobbings nicht mehr in die Regelschule O.1_____ zurückkehren konnte. Zudem verweigerte A._____ den Schulunterricht und dementsprechend war ein Wiedereingliederungsversuch in die Schule O.1_____ misslungen. F. Die geschilderten Mobbingprobleme in der Schule O.1_____ führten dazu, dass nach einer anderen schulischen Lösung für A._____ gesucht werden muss- te. So verständigte die Kindsmutter die KESB per E-Mail vom 11. Juli 2017, dass A._____ nach einem Besuch der Institution "B._____" in O.2_____ einverstanden wäre, das nächste Schuljahr dort zu verbringen. Da ein solcher Aufenthalt mit ho- hen Kosten verbunden ist, welche jedoch von den Eltern nicht getragen werden konnten, und die Gemeinde O.1_____ am 24. Juli 2017 ein Gesuch um Kosten- übernahme abgewiesen hatte, war eine solche Unterbringung nicht möglich. Zu- dem wurde die KESB zunehmend mit Widerstand sowohl der Mutter als auch der
3 / 9 Tochter konfrontiert, da sie der Ansicht waren, die KESB habe zu wenig im Inter- esse von A._____ unternommen. G. Am 12. Dezember 2017 setzte die KESB Rechtsanwalt C._____ als Verfah- rensbeistand für A._____ ein. H. Am 15. Dezember 2017 fand ein Austausch mit der Schule O.1_____ statt, um die schulische Situation von A._____ zu klären, da sie nunmehr seit einem Jahr die Schule verweigerte und immer noch nach einer schulischen Anschlusslö- sung gesucht werden musste. I. Eine geeignete Folgelösung konnte insofern gefunden werden, als dass die Familie X./Y._____ den Wohnort nach O.3_____ verlegte und A._____ per 8. Ja- nuar 2018 in die dortige Regelschule eintrat. J. Am 21. Dezember 2017 fand eine Anhörung vor der KESB bezüglich Errich- tung einer Erziehungsbeistandschaft mit Aussenwirkung/Entzug Aufenthaltsbe- stimmungsrecht und behördlicher Unterbringung statt. K. Anlässlich der eben genannten Anhörung stellte Rechtsanwältin Laura Oesch mit Schreiben vom 21.12.2017 im Namen von A._____ Eltern unter ande- rem die Anträge, dass keinerlei Massnahmen zum Kindesschutz von A._____ an- zuordnen seien und die Kosten- und Entschädigungsfolgen von der KESB zu tra- gen seien. L. Rechtsanwalt C._____ stellte an der Anhörung vom 21. Dezember 2017 mit seinem Schreiben vom gleichen Tag im Namen von A._____ folgende Anträge: 1. Es sei auf die behördliche Unterbringung von A._____ zu verzichten. 2. Es sei auf die Errichtung einer Beistandschaft zu verzichten. M. Die KESB verfügte am 21. Dezember 2017, dass aufgrund der organisier- ten Beschulungslösung und der erfolgten Widerstände von Eltern und Kind auf eine Erziehungsbeistandschaft und behördliche Unterbringung verzichtet werden könne. N. Am 27. Dezember 2017 reichten Y._____ und X._____ bei der KESB ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, wobei Letztgenannte am 14. Februar 2018 zum Schluss kam, dass aufgrund des monatlichen Überschusses von CHF 1'178.00 kein solcher Anspruch bestünde. Die Kindsmutter hat das Gesuch im Anschluss wieder zurückgezogen.
4 / 9 O. Rund fünf Monate nach der Einschulung von A._____ in der Schule O.3_____, also am 8. Mai 2018, informierte die Schulleiterin der Schule O.3_____ die KESB, dass A._____ die Schule aufgrund ihres psychisch instabilen Zustan- des (erneutes Ritzen, Suizidäusserungen) nicht besuche. Daraufhin sei A._____ freiwillig in die Jugendpsychiatrie der D._____ eingetreten und nach zehn Tagen wieder nach Hause entlassen worden. P. Im Entscheid vom 30. August 2018, mitgeteilt am 10. September 2018, kam die KESB zum Schluss, dass A._____ sowie ihre Eltern selbst in der Lage seien, ausreichende Massnahmen zu ergreifen und die Anordnung von behördlichen Massnahmen nicht verhältnismässig wäre. Nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass A._____ im August 2018 eine Lehre als Köchin begonnen hatte, erklärte die KESB das Abklärungsverfahren als abgeschlossen. Die Kosten in Höhe von CHF 1'571.20.00 (CHF 1'071.20 zugunsten von Rechtsanwalt C._____, CHF 500.00 Kosten KESB) wurden Y._____ und X._____ je hälftig auferlegt. Q. Am 8. Oktober 2018 erhoben Y._____ und X._____ beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen den Kostenentscheid der KESB. Sie bean- tragten insbesondere, dass die Kosten der KESB aufzuerlegen seien. R. Die KESB reichte am 9. November 2018 eine Beschwerdeantwort mit fol- genden Rechtsbegehren ein: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verle- gen. S. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind insbesondere die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Ent- scheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Zudem ist die Beschwerde schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Art. 450a Abs. 1 ZGB überträgt dem Ge- richt volle Kognition. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
5 / 9 Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht Graubünden die zuständige Beschwerdeinstanz. Im vorliegenden Fall ist die Be- schwerdeschrift von den Kindseltern eingereicht worden, womit die Beschwerde- legitimation gegeben ist. Datiert vom 8. Oktober 2018, eingegangen am 11. Okto- ber 2018, ist sie gegen den Entscheid der KESB vom 30. August 2018, mitgeteilt am 10. September 2018, auch form- und fristgerecht eingereicht worden, weswe- gen auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit Beschwerde wird nur der Kostenpunkt angefochten. Da der vorliegende Streitwert unter CHF 5'000.00 liegt, besteht eine einzelrichterliche Zuständigkeit gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). 3. Im vorliegenden Fall ging es um Abklärungen in einem von der KESB eröff- neten Verfahren betreffend Kindesschutz. Für solche Fälle hat der Gesetzgeber folgende Grundregeln aufgestellt: 3.1 In Kindesschutzverfahren und in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Unterhalt sind die Verfahrenskosten von den Eltern, dem sorgeberechtigten oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu tra- gen (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB). 3.2 Art. 27 Abs. 2 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) konkretisiert, dass die ebengenannten Verfahrenskosten in der Regel den Eltern je zur Hälfte auferlegt werden, sofern keine besonderen Um- stände vorliegen, die eine andere Kostenaufteilung als angebracht erscheinen las- sen. 3.3 Somit kann festgehalten werden, dass die gesetzliche Grundlage, um die Kosten je zur Hälfte den Beschwerdeführern zu überbinden, ohne Weiteres gege- ben ist. 4. Zu den Verfahrenskosten gehört einerseits die Gerichtsgebühr. Der Ta- rifrahmen gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a KESV beträgt bei Entscheiden der Kollegial- behörde CHF 500.00 bis CHF 30'000.00. Konkret zu bemessen ist die Gebühr nach dem Aufwand, dem Interesse und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person (Art. 25 Abs. 1 KESV). Die Höhe der festgelegten Ge- bühr von CHF 500.00 wird von den Beschwerdeführern nicht beanstandet. Dazu bestünde denn offensichtlich auch kein Grund; wurde doch von der KESB die Mi- nimalgebühr festgesetzt.
6 / 9 5. Zu den Verfahrenskosten gehören andererseits auch die Kosten der Kin- desvertretung (vgl. etwa BGE 142 III 153 E. 2.4). Art. 31 Abs. 4 KESV legt die Grundsätze der Entschädigung für private Beistände fest. Danach gilt, dass, so- fern die Beistandschaft die Ernennung einer Fachperson erfordert, diese für die konkreten fachspezifischen Verrichtungen nach dem üblichen Stundenansatz des entsprechenden Berufstarifs entschädigt werden kann. Auch in diesem Zusam- menhang werden von den Beschwerdeführern keine grundsätzlichen Einwände gegen den von der KESB festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00 (zuzüglich MwSt. und Spesenpauschale von 3%) und gegen die Honorarnote von Rechtsan- walt C._____ erhoben. Dazu hätten die Beschwerdeführer denn auch keinen Grund. Der Stundenansatz richtet sich offensichtlich analog nach den Entschädi- gungen der Rechtsvertreter in Fällen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250)) und ist sogar CHF 10.00 tiefer als der unterste Ansatz, der gemäss Art. 3 HV als üblich gilt. Eine unangemessene Gesamthöhe der Entschädigung lässt sich ebenfalls nicht feststellen. 6. Die Beschwerdeführer wehren sich indes aus grundsätzlichen Überlegun- gen gegen die ihnen auferlegten Kosten. So sind sie der Auffassung, dass das Verfahren vor der KESB unnötig und unnütz gewesen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer mit diesen Einwänden schon viel früher die Ein- stellung der Abklärungen hätten verlangen und gegen eine ablehnende Verfügung hätten Beschwerde führen bzw. schon gegen die Verfahrenseröffnung hätten Be- schwerde einreichen müssen. Das Abklärungsverfahren wurde nämlich bereits vor über einem Jahr an die Hand genommen und die Eltern wurden über die Ab- klärungen der KESB laufend informiert. Nicht zu entscheiden ist die Frage der Rechtzeitigkeit der Rügen deshalb, weil sie offensichtlich unbegründet sind. 7. Erhält die KESB Kenntnis von konkreten Hinweisen auf eine mögliche Kin- deswohlgefährdung, so hat sie von Amtes wegen einzuschreiten und abzuklären, ob allenfalls Kindesschutzmassnahmen zu treffen sind (vgl. Art. 57 Abs. 2 lit. b EGzZGB). Sie hat dabei den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, die erforderlichen Erkundigungen einzuziehen und die notwendigen Beweise zu erhe- ben (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten ohne Weiteres, dass die KESB hinreichende Gründe hatte, ein Abklärungsverfahren zu eröffnen und die nötigen Erhebungen durchzuführen. Ei- nerseits wurde die KESB bezüglich des freiwilligen Eintritts von A._____ in die B._____ aufgrund "drängender Suizidgedanken" verständigt (act. 1). Andererseits empfahl die D._____ der Familie X._____ in ihrem Bericht vom 16. Juni 2017 (act.
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12) bzw. mit Schreiben vom 16. November 2017 (act. 33) die KESB als Unterstüt- zung beizuziehen bzw. nach "geeigneten Massnahmen" zu suchen. 8. Dass die KESB schlussendlich auf den Erlass von Kindesschutzmassnah- men verzichten konnte, ist kein Indiz dafür, dass die Abklärung an sich nicht nötig gewesen wäre. Eine nicht unwesentliche Rolle dürfte gespielt haben, dass A._____ damals die ordentliche Schulzeit beendet und eine Lehre als Köchin be- gonnen hat. Aufgrund der Ausgangslage zu Beginn der Abklärungen und der wei- teren Vorkommnisse im Verlaufe des Verfahrens war die Eröffnung eines Ab- klärungsverfahrens aber ohne Zweifel angebracht. Die diesbezügliche Begrün- dung der Beschwerdeführer erweist sich somit nicht als stichhaltig. 9. Sodann bringen die Beschwerdeführer vor, die Kosten für den Kindsvertre- ter, Rechtsanwalt C._____, habe die KESB verursacht, da die Beschwerdeführer bereits Rechtsanwältin Laura Oesch als Rechtsvertreterin mandatiert gehabt hät- ten. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt C._____ bereits mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Dezember 2017 als Verfahrensbeistand von A._____ eingesetzt wurde. Diese Verfügung wurde auch Y._____ mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung mitge- teilt und von dieser hat zweifelsfrei auch der im gleichen Haushalt lebende Kinds- vater Kenntnis erhalten. Die Rügen der Beschwerdeführer, welche sich gegen die Einsetzung des Verfahrensbeistands für A._____ richten, sind somit verspätet und nicht mehr zu hören. Sie wären aber auch abzuweisen, wenn sie rechtzeitig erho- ben worden wären. Gemäss Art. 314abis Abs. 1 und 2 ZGB ordnet die Kindes- schutzbehörde wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Bei- stand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Die KESB prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist. Letzteres war vorliegend der Fall, indem die KESB angesichts der doch erheblichen Gefährdung der Entwicklung von A._____ eine Unterbringung in der Institution "B._____" in O.2_____ in Frage kam. Es lag offensichtlich im Ermessen der KESB, in dieser Situation einen insbe- sondere von der übrigen Familie unabhängigen Verfahrensbeistand für A._____ zu bestellen. Die Beschwerdeführer verkennen offenkundig die Funktion eines solchen Verfahrensbeistands, wenn sie geltend machen, dieser sei unnötig gewe- sen, da sie bereits Rechtsanwältin Laura Oesch als Rechtsvertreterin beigezogen hätten. Rechtsanwältin Laura Oesch war nämlich erklärtermassen die Rechtsver- treterin der Eltern, welche allein für sie die entsprechenden Anträge stellte (vgl. act. 74). Gerade wegen möglicherweise auftretender Interessenskonflikte zwi- schen den Eltern von A._____ und ihr selber musste für das gefährdete Kind ein
8 / 9 spezieller Rechtsbeistand ernannt werden. Daran ändert nichts, dass schlussend- lich beide Rechtsvertreter gegenüber der KESB die gleichen Anträge stellten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die KESB für A._____ einen Verfahrensbei- stand bestellte. 10. Schliesslich behaupten die Beschwerdeführer, sie seien finanziell nicht in der Lage, die Kosten für einen Verfahrensbeistand zu bezahlen, da sie wegen des Wohnortswechsels viel höhere Wohnungskosten hätten. Grundsätzlich kann die KESB gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichten. Derartige besondere Umstände können bei Kindesschutzmassnahmen vorliegen, sofern das Einkommen der El- tern nur knapp ausreicht, um den Verpflichtungen nachzukommen und den Le- bensunterhalt zu bestreiten, und sofern das Vermögen unter dem Freibetrag von CHF 10'000.00 liegt (Art. 28 Abs. 1 KESV). Die KESB hat die wirtschaftlichen Ver- hältnisse der Beschwerdeführer abgeklärt und ist zum Schluss gelangt, dass kein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege besteht. Nach diesem informellen Bescheid vom 14. Februar 2018 hat die Kindsmutter das entsprechen- de Gesuch am 27. Februar 2018 zurückgezogen (act. A 30, A 32). Im Rahmen des Erlasses des angefochtenen Entscheids hat die KESB am 23. August 2018 erneut eine Gegenüberstellung der Einkommen und der anrechenbaren Ausga- benpositionen vorgenommen. Dabei wurden die (neuen) Mietkosten (CHF 2'120.00), die Krankenkassenprämien (CHF 899.00), der Grundbetrag zuzüglich 20% (CHF 2'760.00), Fahrkosten (CHF 204.00), auswärtige Verpflegung (CHF 240.00) sowie die Schuldenabzahlung (CHF 1'100.00), total CHF 7'323.00 monat- lich, berücksichtigt. 11. Die Löhne der Beschwerdeführer inklusive Kinderzulagen betragen insge- samt CHF 8'720.00, sodass ein monatlicher Überschuss von rund CHF 1'400.00 resultiert (act. 91). Dieser Überschuss reicht somit aus, um die Verfahrenskosten innert zweier Monate zu bezahlen. Unter diesen Umständen hat die KESB zu Recht keinen Verzicht auf die Erhebung der Verfahrenskosten verfügt. Die Be- schwerde ist somit abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
9 / 9 III.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 3 / 9 Tochter konfrontiert, da sie der Ansicht waren, die KESB habe zu wenig im Inter- esse von A._____ unternommen. G. Am 12. Dezember 2017 setzte die KESB Rechtsanwalt C._____ als Verfah- rensbeistand für A._____ ein. H. Am 15. Dezember 2017 fand ein Austausch mit der Schule O.1_____ statt, um die schulische Situation von A._____ zu klären, da sie nunmehr seit einem Jahr die Schule verweigerte und immer noch nach einer schulischen Anschlusslö- sung gesucht werden musste. I. Eine geeignete Folgelösung konnte insofern gefunden werden, als dass die Familie X./Y._____ den Wohnort nach O.3_____ verlegte und A._____ per 8. Ja- nuar 2018 in die dortige Regelschule eintrat. J. Am 21. Dezember 2017 fand eine Anhörung vor der KESB bezüglich Errich- tung einer Erziehungsbeistandschaft mit Aussenwirkung/Entzug Aufenthaltsbe- stimmungsrecht und behördlicher Unterbringung statt. K. Anlässlich der eben genannten Anhörung stellte Rechtsanwältin Laura Oesch mit Schreiben vom 21.12.2017 im Namen von A._____ Eltern unter ande- rem die Anträge, dass keinerlei Massnahmen zum Kindesschutz von A._____ an- zuordnen seien und die Kosten- und Entschädigungsfolgen von der KESB zu tra- gen seien. L. Rechtsanwalt C._____ stellte an der Anhörung vom 21. Dezember 2017 mit seinem Schreiben vom gleichen Tag im Namen von A._____ folgende Anträge: 1. Es sei auf die behördliche Unterbringung von A._____ zu verzichten. 2. Es sei auf die Errichtung einer Beistandschaft zu verzichten. M. Die KESB verfügte am 21. Dezember 2017, dass aufgrund der organisier- ten Beschulungslösung und der erfolgten Widerstände von Eltern und Kind auf eine Erziehungsbeistandschaft und behördliche Unterbringung verzichtet werden könne. N. Am 27. Dezember 2017 reichten Y._____ und X._____ bei der KESB ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, wobei Letztgenannte am 14. Februar 2018 zum Schluss kam, dass aufgrund des monatlichen Überschusses von CHF 1'178.00 kein solcher Anspruch bestünde. Die Kindsmutter hat das Gesuch im Anschluss wieder zurückgezogen.
E. 3.1 In Kindesschutzverfahren und in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Unterhalt sind die Verfahrenskosten von den Eltern, dem sorgeberechtigten oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu tra- gen (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB).
E. 3.2 Art. 27 Abs. 2 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) konkretisiert, dass die ebengenannten Verfahrenskosten in der Regel den Eltern je zur Hälfte auferlegt werden, sofern keine besonderen Um- stände vorliegen, die eine andere Kostenaufteilung als angebracht erscheinen las- sen.
E. 3.3 Somit kann festgehalten werden, dass die gesetzliche Grundlage, um die Kosten je zur Hälfte den Beschwerdeführern zu überbinden, ohne Weiteres gege- ben ist. 4. Zu den Verfahrenskosten gehört einerseits die Gerichtsgebühr. Der Ta- rifrahmen gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a KESV beträgt bei Entscheiden der Kollegial- behörde CHF 500.00 bis CHF 30'000.00. Konkret zu bemessen ist die Gebühr nach dem Aufwand, dem Interesse und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person (Art. 25 Abs. 1 KESV). Die Höhe der festgelegten Ge- bühr von CHF 500.00 wird von den Beschwerdeführern nicht beanstandet. Dazu bestünde denn offensichtlich auch kein Grund; wurde doch von der KESB die Mi- nimalgebühr festgesetzt.
E. 4 / 9 O. Rund fünf Monate nach der Einschulung von A._____ in der Schule O.3_____, also am 8. Mai 2018, informierte die Schulleiterin der Schule O.3_____ die KESB, dass A._____ die Schule aufgrund ihres psychisch instabilen Zustan- des (erneutes Ritzen, Suizidäusserungen) nicht besuche. Daraufhin sei A._____ freiwillig in die Jugendpsychiatrie der D._____ eingetreten und nach zehn Tagen wieder nach Hause entlassen worden. P. Im Entscheid vom 30. August 2018, mitgeteilt am 10. September 2018, kam die KESB zum Schluss, dass A._____ sowie ihre Eltern selbst in der Lage seien, ausreichende Massnahmen zu ergreifen und die Anordnung von behördlichen Massnahmen nicht verhältnismässig wäre. Nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass A._____ im August 2018 eine Lehre als Köchin begonnen hatte, erklärte die KESB das Abklärungsverfahren als abgeschlossen. Die Kosten in Höhe von CHF 1'571.20.00 (CHF 1'071.20 zugunsten von Rechtsanwalt C._____, CHF 500.00 Kosten KESB) wurden Y._____ und X._____ je hälftig auferlegt. Q. Am 8. Oktober 2018 erhoben Y._____ und X._____ beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen den Kostenentscheid der KESB. Sie bean- tragten insbesondere, dass die Kosten der KESB aufzuerlegen seien. R. Die KESB reichte am 9. November 2018 eine Beschwerdeantwort mit fol- genden Rechtsbegehren ein: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verle- gen. S. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind insbesondere die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Ent- scheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Zudem ist die Beschwerde schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Art. 450a Abs. 1 ZGB überträgt dem Ge- richt volle Kognition. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
E. 5 / 9 Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht Graubünden die zuständige Beschwerdeinstanz. Im vorliegenden Fall ist die Be- schwerdeschrift von den Kindseltern eingereicht worden, womit die Beschwerde- legitimation gegeben ist. Datiert vom 8. Oktober 2018, eingegangen am 11. Okto- ber 2018, ist sie gegen den Entscheid der KESB vom 30. August 2018, mitgeteilt am 10. September 2018, auch form- und fristgerecht eingereicht worden, weswe- gen auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit Beschwerde wird nur der Kostenpunkt angefochten. Da der vorliegende Streitwert unter CHF 5'000.00 liegt, besteht eine einzelrichterliche Zuständigkeit gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). 3. Im vorliegenden Fall ging es um Abklärungen in einem von der KESB eröff- neten Verfahren betreffend Kindesschutz. Für solche Fälle hat der Gesetzgeber folgende Grundregeln aufgestellt:
E. 6 Die Beschwerdeführer wehren sich indes aus grundsätzlichen Überlegun- gen gegen die ihnen auferlegten Kosten. So sind sie der Auffassung, dass das Verfahren vor der KESB unnötig und unnütz gewesen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer mit diesen Einwänden schon viel früher die Ein- stellung der Abklärungen hätten verlangen und gegen eine ablehnende Verfügung hätten Beschwerde führen bzw. schon gegen die Verfahrenseröffnung hätten Be- schwerde einreichen müssen. Das Abklärungsverfahren wurde nämlich bereits vor über einem Jahr an die Hand genommen und die Eltern wurden über die Ab- klärungen der KESB laufend informiert. Nicht zu entscheiden ist die Frage der Rechtzeitigkeit der Rügen deshalb, weil sie offensichtlich unbegründet sind.
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12) bzw. mit Schreiben vom 16. November 2017 (act. 33) die KESB als Unterstüt- zung beizuziehen bzw. nach "geeigneten Massnahmen" zu suchen.
E. 8 Dass die KESB schlussendlich auf den Erlass von Kindesschutzmassnah- men verzichten konnte, ist kein Indiz dafür, dass die Abklärung an sich nicht nötig gewesen wäre. Eine nicht unwesentliche Rolle dürfte gespielt haben, dass A._____ damals die ordentliche Schulzeit beendet und eine Lehre als Köchin be- gonnen hat. Aufgrund der Ausgangslage zu Beginn der Abklärungen und der wei- teren Vorkommnisse im Verlaufe des Verfahrens war die Eröffnung eines Ab- klärungsverfahrens aber ohne Zweifel angebracht. Die diesbezügliche Begrün- dung der Beschwerdeführer erweist sich somit nicht als stichhaltig.
E. 9 Sodann bringen die Beschwerdeführer vor, die Kosten für den Kindsvertre- ter, Rechtsanwalt C._____, habe die KESB verursacht, da die Beschwerdeführer bereits Rechtsanwältin Laura Oesch als Rechtsvertreterin mandatiert gehabt hät- ten. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt C._____ bereits mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Dezember 2017 als Verfahrensbeistand von A._____ eingesetzt wurde. Diese Verfügung wurde auch Y._____ mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung mitge- teilt und von dieser hat zweifelsfrei auch der im gleichen Haushalt lebende Kinds- vater Kenntnis erhalten. Die Rügen der Beschwerdeführer, welche sich gegen die Einsetzung des Verfahrensbeistands für A._____ richten, sind somit verspätet und nicht mehr zu hören. Sie wären aber auch abzuweisen, wenn sie rechtzeitig erho- ben worden wären. Gemäss Art. 314abis Abs. 1 und 2 ZGB ordnet die Kindes- schutzbehörde wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Bei- stand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Die KESB prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist. Letzteres war vorliegend der Fall, indem die KESB angesichts der doch erheblichen Gefährdung der Entwicklung von A._____ eine Unterbringung in der Institution "B._____" in O.2_____ in Frage kam. Es lag offensichtlich im Ermessen der KESB, in dieser Situation einen insbe- sondere von der übrigen Familie unabhängigen Verfahrensbeistand für A._____ zu bestellen. Die Beschwerdeführer verkennen offenkundig die Funktion eines solchen Verfahrensbeistands, wenn sie geltend machen, dieser sei unnötig gewe- sen, da sie bereits Rechtsanwältin Laura Oesch als Rechtsvertreterin beigezogen hätten. Rechtsanwältin Laura Oesch war nämlich erklärtermassen die Rechtsver- treterin der Eltern, welche allein für sie die entsprechenden Anträge stellte (vgl. act. 74). Gerade wegen möglicherweise auftretender Interessenskonflikte zwi- schen den Eltern von A._____ und ihr selber musste für das gefährdete Kind ein
8 / 9 spezieller Rechtsbeistand ernannt werden. Daran ändert nichts, dass schlussend- lich beide Rechtsvertreter gegenüber der KESB die gleichen Anträge stellten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die KESB für A._____ einen Verfahrensbei- stand bestellte.
E. 10 Schliesslich behaupten die Beschwerdeführer, sie seien finanziell nicht in der Lage, die Kosten für einen Verfahrensbeistand zu bezahlen, da sie wegen des Wohnortswechsels viel höhere Wohnungskosten hätten. Grundsätzlich kann die KESB gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichten. Derartige besondere Umstände können bei Kindesschutzmassnahmen vorliegen, sofern das Einkommen der El- tern nur knapp ausreicht, um den Verpflichtungen nachzukommen und den Le- bensunterhalt zu bestreiten, und sofern das Vermögen unter dem Freibetrag von CHF 10'000.00 liegt (Art. 28 Abs. 1 KESV). Die KESB hat die wirtschaftlichen Ver- hältnisse der Beschwerdeführer abgeklärt und ist zum Schluss gelangt, dass kein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege besteht. Nach diesem informellen Bescheid vom 14. Februar 2018 hat die Kindsmutter das entsprechen- de Gesuch am 27. Februar 2018 zurückgezogen (act. A 30, A 32). Im Rahmen des Erlasses des angefochtenen Entscheids hat die KESB am 23. August 2018 erneut eine Gegenüberstellung der Einkommen und der anrechenbaren Ausga- benpositionen vorgenommen. Dabei wurden die (neuen) Mietkosten (CHF 2'120.00), die Krankenkassenprämien (CHF 899.00), der Grundbetrag zuzüglich 20% (CHF 2'760.00), Fahrkosten (CHF 204.00), auswärtige Verpflegung (CHF 240.00) sowie die Schuldenabzahlung (CHF 1'100.00), total CHF 7'323.00 monat- lich, berücksichtigt.
E. 11 Die Löhne der Beschwerdeführer inklusive Kinderzulagen betragen insge- samt CHF 8'720.00, sodass ein monatlicher Überschuss von rund CHF 1'400.00 resultiert (act. 91). Dieser Überschuss reicht somit aus, um die Verfahrenskosten innert zweier Monate zu bezahlen. Unter diesen Umständen hat die KESB zu Recht keinen Verzicht auf die Erhebung der Verfahrenskosten verfügt. Die Be- schwerde ist somit abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
9 / 9 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 gehen unter soli- darischer Haftbarkeit zulasten von Y._____ und X._____.
- Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 9 Ref.: Chur, 17. Dezember 2018 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 141
16. Januar 2019 Entscheid I. Zivilkammer Vorsitz Brunner Aktuarin ad hoc Holliger In der Kindes- und Erwachsenenschutzbeschwerde des X._____, Beschwerdeführer, und der Y._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 30. August 2018, mitgeteilt am 10. September 2018, in Sachen der Beschwerdeführe- rin, betreffend Verfahrenskosten, hat sich ergeben:
2 / 9 I. Sachverhalt A. Y._____ und X._____ sind die unverheirateten Eltern der am 27. Dezember 2002 geborenen A._____. B. Am 1. Juni 2016 wurde A._____ aufgrund "drängender Suizidgedanken" in der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie B._____ nach einem freiwilli- gen Eintritt zurückbehalten. C. Mit E-Mail vom 12. Oktober 2016 teilte die B._____ mit, dass A._____ wie- der entlassen worden und eine ambulante Nachbehandlung durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (nachfolgend: D._____) erfolgt sei. D. Dem Bericht vom 16. Juni 2017 der D._____ Graubünden ist zu entneh- men, dass A._____ aufgrund der unzureichend wirksamen ambulanten Therapie vom 26. Januar 2017 bis am 1. Juni 2017 stationär zur Krisenintervention und Be- handlung auf der Jugendstation der D._____ untergebracht und aufgrund "ausge- prägten Selbsthasses, restriktiven Essverhaltens mit Gewichtsverlust von einigen Kilogrammen, sozialem Rückzug, selbstverletzendem Verhalten und Schulverwei- gerung" behandelt wurde. Als Ursachen wurden im genannten Bericht einerseits die belastende Schulsituation und andererseits auch die häuslichen Verhältnisse erwähnt. E. Am 7. bzw. 16. Juni 2017 gelangte die Kindsmutter an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend: KESB), um eine Lösung für die weitere Beschulung von A._____ zu finden, da A._____ aufgrund des in der Vergangenheit stattgefundenen Mobbings nicht mehr in die Regelschule O.1_____ zurückkehren konnte. Zudem verweigerte A._____ den Schulunterricht und dementsprechend war ein Wiedereingliederungsversuch in die Schule O.1_____ misslungen. F. Die geschilderten Mobbingprobleme in der Schule O.1_____ führten dazu, dass nach einer anderen schulischen Lösung für A._____ gesucht werden muss- te. So verständigte die Kindsmutter die KESB per E-Mail vom 11. Juli 2017, dass A._____ nach einem Besuch der Institution "B._____" in O.2_____ einverstanden wäre, das nächste Schuljahr dort zu verbringen. Da ein solcher Aufenthalt mit ho- hen Kosten verbunden ist, welche jedoch von den Eltern nicht getragen werden konnten, und die Gemeinde O.1_____ am 24. Juli 2017 ein Gesuch um Kosten- übernahme abgewiesen hatte, war eine solche Unterbringung nicht möglich. Zu- dem wurde die KESB zunehmend mit Widerstand sowohl der Mutter als auch der
3 / 9 Tochter konfrontiert, da sie der Ansicht waren, die KESB habe zu wenig im Inter- esse von A._____ unternommen. G. Am 12. Dezember 2017 setzte die KESB Rechtsanwalt C._____ als Verfah- rensbeistand für A._____ ein. H. Am 15. Dezember 2017 fand ein Austausch mit der Schule O.1_____ statt, um die schulische Situation von A._____ zu klären, da sie nunmehr seit einem Jahr die Schule verweigerte und immer noch nach einer schulischen Anschlusslö- sung gesucht werden musste. I. Eine geeignete Folgelösung konnte insofern gefunden werden, als dass die Familie X./Y._____ den Wohnort nach O.3_____ verlegte und A._____ per 8. Ja- nuar 2018 in die dortige Regelschule eintrat. J. Am 21. Dezember 2017 fand eine Anhörung vor der KESB bezüglich Errich- tung einer Erziehungsbeistandschaft mit Aussenwirkung/Entzug Aufenthaltsbe- stimmungsrecht und behördlicher Unterbringung statt. K. Anlässlich der eben genannten Anhörung stellte Rechtsanwältin Laura Oesch mit Schreiben vom 21.12.2017 im Namen von A._____ Eltern unter ande- rem die Anträge, dass keinerlei Massnahmen zum Kindesschutz von A._____ an- zuordnen seien und die Kosten- und Entschädigungsfolgen von der KESB zu tra- gen seien. L. Rechtsanwalt C._____ stellte an der Anhörung vom 21. Dezember 2017 mit seinem Schreiben vom gleichen Tag im Namen von A._____ folgende Anträge: 1. Es sei auf die behördliche Unterbringung von A._____ zu verzichten. 2. Es sei auf die Errichtung einer Beistandschaft zu verzichten. M. Die KESB verfügte am 21. Dezember 2017, dass aufgrund der organisier- ten Beschulungslösung und der erfolgten Widerstände von Eltern und Kind auf eine Erziehungsbeistandschaft und behördliche Unterbringung verzichtet werden könne. N. Am 27. Dezember 2017 reichten Y._____ und X._____ bei der KESB ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, wobei Letztgenannte am 14. Februar 2018 zum Schluss kam, dass aufgrund des monatlichen Überschusses von CHF 1'178.00 kein solcher Anspruch bestünde. Die Kindsmutter hat das Gesuch im Anschluss wieder zurückgezogen.
4 / 9 O. Rund fünf Monate nach der Einschulung von A._____ in der Schule O.3_____, also am 8. Mai 2018, informierte die Schulleiterin der Schule O.3_____ die KESB, dass A._____ die Schule aufgrund ihres psychisch instabilen Zustan- des (erneutes Ritzen, Suizidäusserungen) nicht besuche. Daraufhin sei A._____ freiwillig in die Jugendpsychiatrie der D._____ eingetreten und nach zehn Tagen wieder nach Hause entlassen worden. P. Im Entscheid vom 30. August 2018, mitgeteilt am 10. September 2018, kam die KESB zum Schluss, dass A._____ sowie ihre Eltern selbst in der Lage seien, ausreichende Massnahmen zu ergreifen und die Anordnung von behördlichen Massnahmen nicht verhältnismässig wäre. Nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass A._____ im August 2018 eine Lehre als Köchin begonnen hatte, erklärte die KESB das Abklärungsverfahren als abgeschlossen. Die Kosten in Höhe von CHF 1'571.20.00 (CHF 1'071.20 zugunsten von Rechtsanwalt C._____, CHF 500.00 Kosten KESB) wurden Y._____ und X._____ je hälftig auferlegt. Q. Am 8. Oktober 2018 erhoben Y._____ und X._____ beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen den Kostenentscheid der KESB. Sie bean- tragten insbesondere, dass die Kosten der KESB aufzuerlegen seien. R. Die KESB reichte am 9. November 2018 eine Beschwerdeantwort mit fol- genden Rechtsbegehren ein: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verle- gen. S. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Ent- scheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind insbesondere die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Ent- scheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Zudem ist die Beschwerde schriftlich und begrün- det einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Art. 450a Abs. 1 ZGB überträgt dem Ge- richt volle Kognition. Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
5 / 9 Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht Graubünden die zuständige Beschwerdeinstanz. Im vorliegenden Fall ist die Be- schwerdeschrift von den Kindseltern eingereicht worden, womit die Beschwerde- legitimation gegeben ist. Datiert vom 8. Oktober 2018, eingegangen am 11. Okto- ber 2018, ist sie gegen den Entscheid der KESB vom 30. August 2018, mitgeteilt am 10. September 2018, auch form- und fristgerecht eingereicht worden, weswe- gen auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Mit Beschwerde wird nur der Kostenpunkt angefochten. Da der vorliegende Streitwert unter CHF 5'000.00 liegt, besteht eine einzelrichterliche Zuständigkeit gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). 3. Im vorliegenden Fall ging es um Abklärungen in einem von der KESB eröff- neten Verfahren betreffend Kindesschutz. Für solche Fälle hat der Gesetzgeber folgende Grundregeln aufgestellt: 3.1 In Kindesschutzverfahren und in Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr, die elterliche Sorge oder den Unterhalt sind die Verfahrenskosten von den Eltern, dem sorgeberechtigten oder dem unterhaltspflichtigen Elternteil zu tra- gen (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB). 3.2 Art. 27 Abs. 2 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) konkretisiert, dass die ebengenannten Verfahrenskosten in der Regel den Eltern je zur Hälfte auferlegt werden, sofern keine besonderen Um- stände vorliegen, die eine andere Kostenaufteilung als angebracht erscheinen las- sen. 3.3 Somit kann festgehalten werden, dass die gesetzliche Grundlage, um die Kosten je zur Hälfte den Beschwerdeführern zu überbinden, ohne Weiteres gege- ben ist. 4. Zu den Verfahrenskosten gehört einerseits die Gerichtsgebühr. Der Ta- rifrahmen gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. a KESV beträgt bei Entscheiden der Kollegial- behörde CHF 500.00 bis CHF 30'000.00. Konkret zu bemessen ist die Gebühr nach dem Aufwand, dem Interesse und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person (Art. 25 Abs. 1 KESV). Die Höhe der festgelegten Ge- bühr von CHF 500.00 wird von den Beschwerdeführern nicht beanstandet. Dazu bestünde denn offensichtlich auch kein Grund; wurde doch von der KESB die Mi- nimalgebühr festgesetzt.
6 / 9 5. Zu den Verfahrenskosten gehören andererseits auch die Kosten der Kin- desvertretung (vgl. etwa BGE 142 III 153 E. 2.4). Art. 31 Abs. 4 KESV legt die Grundsätze der Entschädigung für private Beistände fest. Danach gilt, dass, so- fern die Beistandschaft die Ernennung einer Fachperson erfordert, diese für die konkreten fachspezifischen Verrichtungen nach dem üblichen Stundenansatz des entsprechenden Berufstarifs entschädigt werden kann. Auch in diesem Zusam- menhang werden von den Beschwerdeführern keine grundsätzlichen Einwände gegen den von der KESB festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00 (zuzüglich MwSt. und Spesenpauschale von 3%) und gegen die Honorarnote von Rechtsan- walt C._____ erhoben. Dazu hätten die Beschwerdeführer denn auch keinen Grund. Der Stundenansatz richtet sich offensichtlich analog nach den Entschädi- gungen der Rechtsvertreter in Fällen der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250)) und ist sogar CHF 10.00 tiefer als der unterste Ansatz, der gemäss Art. 3 HV als üblich gilt. Eine unangemessene Gesamthöhe der Entschädigung lässt sich ebenfalls nicht feststellen. 6. Die Beschwerdeführer wehren sich indes aus grundsätzlichen Überlegun- gen gegen die ihnen auferlegten Kosten. So sind sie der Auffassung, dass das Verfahren vor der KESB unnötig und unnütz gewesen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer mit diesen Einwänden schon viel früher die Ein- stellung der Abklärungen hätten verlangen und gegen eine ablehnende Verfügung hätten Beschwerde führen bzw. schon gegen die Verfahrenseröffnung hätten Be- schwerde einreichen müssen. Das Abklärungsverfahren wurde nämlich bereits vor über einem Jahr an die Hand genommen und die Eltern wurden über die Ab- klärungen der KESB laufend informiert. Nicht zu entscheiden ist die Frage der Rechtzeitigkeit der Rügen deshalb, weil sie offensichtlich unbegründet sind. 7. Erhält die KESB Kenntnis von konkreten Hinweisen auf eine mögliche Kin- deswohlgefährdung, so hat sie von Amtes wegen einzuschreiten und abzuklären, ob allenfalls Kindesschutzmassnahmen zu treffen sind (vgl. Art. 57 Abs. 2 lit. b EGzZGB). Sie hat dabei den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, die erforderlichen Erkundigungen einzuziehen und die notwendigen Beweise zu erhe- ben (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten ohne Weiteres, dass die KESB hinreichende Gründe hatte, ein Abklärungsverfahren zu eröffnen und die nötigen Erhebungen durchzuführen. Ei- nerseits wurde die KESB bezüglich des freiwilligen Eintritts von A._____ in die B._____ aufgrund "drängender Suizidgedanken" verständigt (act. 1). Andererseits empfahl die D._____ der Familie X._____ in ihrem Bericht vom 16. Juni 2017 (act.
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12) bzw. mit Schreiben vom 16. November 2017 (act. 33) die KESB als Unterstüt- zung beizuziehen bzw. nach "geeigneten Massnahmen" zu suchen. 8. Dass die KESB schlussendlich auf den Erlass von Kindesschutzmassnah- men verzichten konnte, ist kein Indiz dafür, dass die Abklärung an sich nicht nötig gewesen wäre. Eine nicht unwesentliche Rolle dürfte gespielt haben, dass A._____ damals die ordentliche Schulzeit beendet und eine Lehre als Köchin be- gonnen hat. Aufgrund der Ausgangslage zu Beginn der Abklärungen und der wei- teren Vorkommnisse im Verlaufe des Verfahrens war die Eröffnung eines Ab- klärungsverfahrens aber ohne Zweifel angebracht. Die diesbezügliche Begrün- dung der Beschwerdeführer erweist sich somit nicht als stichhaltig. 9. Sodann bringen die Beschwerdeführer vor, die Kosten für den Kindsvertre- ter, Rechtsanwalt C._____, habe die KESB verursacht, da die Beschwerdeführer bereits Rechtsanwältin Laura Oesch als Rechtsvertreterin mandatiert gehabt hät- ten. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass Rechtsanwalt C._____ bereits mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Dezember 2017 als Verfahrensbeistand von A._____ eingesetzt wurde. Diese Verfügung wurde auch Y._____ mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung mitge- teilt und von dieser hat zweifelsfrei auch der im gleichen Haushalt lebende Kinds- vater Kenntnis erhalten. Die Rügen der Beschwerdeführer, welche sich gegen die Einsetzung des Verfahrensbeistands für A._____ richten, sind somit verspätet und nicht mehr zu hören. Sie wären aber auch abzuweisen, wenn sie rechtzeitig erho- ben worden wären. Gemäss Art. 314abis Abs. 1 und 2 ZGB ordnet die Kindes- schutzbehörde wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Bei- stand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Die KESB prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist. Letzteres war vorliegend der Fall, indem die KESB angesichts der doch erheblichen Gefährdung der Entwicklung von A._____ eine Unterbringung in der Institution "B._____" in O.2_____ in Frage kam. Es lag offensichtlich im Ermessen der KESB, in dieser Situation einen insbe- sondere von der übrigen Familie unabhängigen Verfahrensbeistand für A._____ zu bestellen. Die Beschwerdeführer verkennen offenkundig die Funktion eines solchen Verfahrensbeistands, wenn sie geltend machen, dieser sei unnötig gewe- sen, da sie bereits Rechtsanwältin Laura Oesch als Rechtsvertreterin beigezogen hätten. Rechtsanwältin Laura Oesch war nämlich erklärtermassen die Rechtsver- treterin der Eltern, welche allein für sie die entsprechenden Anträge stellte (vgl. act. 74). Gerade wegen möglicherweise auftretender Interessenskonflikte zwi- schen den Eltern von A._____ und ihr selber musste für das gefährdete Kind ein
8 / 9 spezieller Rechtsbeistand ernannt werden. Daran ändert nichts, dass schlussend- lich beide Rechtsvertreter gegenüber der KESB die gleichen Anträge stellten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die KESB für A._____ einen Verfahrensbei- stand bestellte. 10. Schliesslich behaupten die Beschwerdeführer, sie seien finanziell nicht in der Lage, die Kosten für einen Verfahrensbeistand zu bezahlen, da sie wegen des Wohnortswechsels viel höhere Wohnungskosten hätten. Grundsätzlich kann die KESB gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichten. Derartige besondere Umstände können bei Kindesschutzmassnahmen vorliegen, sofern das Einkommen der El- tern nur knapp ausreicht, um den Verpflichtungen nachzukommen und den Le- bensunterhalt zu bestreiten, und sofern das Vermögen unter dem Freibetrag von CHF 10'000.00 liegt (Art. 28 Abs. 1 KESV). Die KESB hat die wirtschaftlichen Ver- hältnisse der Beschwerdeführer abgeklärt und ist zum Schluss gelangt, dass kein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege besteht. Nach diesem informellen Bescheid vom 14. Februar 2018 hat die Kindsmutter das entsprechen- de Gesuch am 27. Februar 2018 zurückgezogen (act. A 30, A 32). Im Rahmen des Erlasses des angefochtenen Entscheids hat die KESB am 23. August 2018 erneut eine Gegenüberstellung der Einkommen und der anrechenbaren Ausga- benpositionen vorgenommen. Dabei wurden die (neuen) Mietkosten (CHF 2'120.00), die Krankenkassenprämien (CHF 899.00), der Grundbetrag zuzüglich 20% (CHF 2'760.00), Fahrkosten (CHF 204.00), auswärtige Verpflegung (CHF 240.00) sowie die Schuldenabzahlung (CHF 1'100.00), total CHF 7'323.00 monat- lich, berücksichtigt. 11. Die Löhne der Beschwerdeführer inklusive Kinderzulagen betragen insge- samt CHF 8'720.00, sodass ein monatlicher Überschuss von rund CHF 1'400.00 resultiert (act. 91). Dieser Überschuss reicht somit aus, um die Verfahrenskosten innert zweier Monate zu bezahlen. Unter diesen Umständen hat die KESB zu Recht keinen Verzicht auf die Erhebung der Verfahrenskosten verfügt. Die Be- schwerde ist somit abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
9 / 9 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 gehen unter soli- darischer Haftbarkeit zulasten von Y._____ und X._____. 3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, in- nert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entschei- dung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: